Der Anwendungsbereich ist deshalb begrenzt. 2 BauNVO): Die Planzeichenverordnung nimmt auf diese Abkürzungen Bezug. § 31 Absatz 1 BauGB besagt zu Ausnahmen: „Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.“. Jedoch hat der Gesetzgeber durch einen Kunstgriff in § 34 Abs. bei Überschreitung der zulässigen bzw. Deshalb ist danach zu fragen, ob nicht etwa die Auswirkungen des geplanten Vorhabens deshalb nicht (mehr) entscheidend ins Gewicht fallen, weil diese Grundkonzeption bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet insgesamt aufgeweicht und stellenweise vollständig überholt ist. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinde sind durch die beschriebenen Gestaltungsmöglichkeiten also weit gefasst. So kann ein Einzelhandelsbetrieb (vgl. Ein Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet ausweist, setzt fest, dass Vergnügungsstätten, die eigentlich als Ausnahme zugelassen werden können (§ 8 Abs. Ebenfalls beim Renovierungsstau sollte man überlegen, weiter endlos sanieren oder abreißen … Das Maß der baulichen Nutzung kann für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden, § 16 Abs. andere soziale Einrichtungen (Krankenversorgung, Kinderbetreuung, Altenpflege). 2 BauGB von „kann“ die Rede ist, dann drückt dieser Begriff entsprechend der in der Gesetzestechnik üblichen Bedeutung aus, dass der Behörde Ermessen zusteht. Auch erklären Abweichungen – anders als Befreiungen – nicht Vorschriften im Einzelfall für unanwendbar. Wesentliches Planungsziel war erkennbar, das historisch gewachsene Ortsbild im Bereich der Ortsmitte für die Zukunft zu pflegen und zu bewahren. Geschossflächenzahl (§ 20 BauNVO) oder Baumasse bzw. 2 Nr. Alt. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Ihre rechtliche Möglichkeit ergibt sich schlicht aus dem Gesetz, wenn die darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben. Öffentliche Belange im Sinne dieser Vorschrift sind alle für eine Bauleitplanung relevanten städtebaulichen oder bodenrechtlichen Belange, nicht aber rein fiskalische Interessen (auch etwa der Gemeinde). 4 Satz 1 genannten Anlagen (auch GRZ II genannt) dürfen die zulässige GRZ (GRZ I) um maximal 50 Prozent überschreiten. November 2010 – 4 C 10/09 –). 2 BauGB, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (dazu später), treten im Rahmen des § 34 Abs. Deckt sich das Vorhaben mit dem als Ausnahme geregelten Fall, ist – durch die Genehmigungsbehörde, denn die Gemeinde ist in dieser Phase nicht mehr befugt, Einfluss zu nehmen – zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausnahme erfüllt sind. Die Norm darf nicht einfach ignoriert werden; erforderlichenfalls muss eben der Plan geändert werden. 2 BauNVO. Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2 Nr. mitzurechnen. Die Behörde muss hierfür die allgemeinen verwaltungsrechtlich anerkannten Grundsätze über die Ermessensausübung berücksichtigen: Sie muss zunächst von dem richtigen tatsächlichen Sachverhalt ausgehen. Die Grundflächenzahl (GRZ) sagt, wie viel Grundfläche man versiegeln darf mit Haus, Garage und Zufahrt - z.B. 2, 2. Wenn Ihr Haus also eine maximale Grundfläche von … Wie sich schon aus dem Begriff „Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ ergibt, sind allein private Interessen nicht ausreichend für eine Befreiung unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls. Durch diese Überschreitung wird die überbaute Fläche gemessen an der Grundstücksgröße von 4794 m² von zulässigen (0,6 x 4794 m² =) 2876,40 m² um (0,11 x 4794 m² =) 527,34 m² auf 3403,74 m² erhöht, was 18,33 % entspricht. Halbsatz BauGB die Regelungen in § 31 Abs. Auch insofern scheiden private Belange nicht von vornherein aus. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Mit den im Baugesetzbuch abschließend aufgeführten Möglichkeiten zur Erteilung von Abweichungen soll dem Bauherrn Gestaltungsfreiheit eingeräumt werden, die nicht an einer zu kleinlichen Handhabung der Vorschriften scheitern soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits bald nach der Rechtsänderung ausgeführt, die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. Für die mit der textlichen Festsetzung verfolgte Zielsetzung, Wohnungen in dem gesamten Kerngebiet umfangreich zu ermöglichen, fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage, da es dem Gebietstyp eines Kerngebiets widerspricht, überall – und nicht nur in einem abgegrenzten Bereich – „freies“ Wohnen zuzulassen. c) Ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet ausweist, setzt fest, dass nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten (§ 5 Abs. 3 So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und. Ausnahmen beim Maß der baulichen Nutzung und bei der überbaubaren Grundstücksfläche Die Ausführung erfolgt freilich durch die Genehmigungsbehörde, die diese satzungsrechtlichen Vorgaben zu beachten hat und auf deren Einhaltung ein Gebietsnachbar einen Anspruch hat. vertikale Gliederung). Deshalb muss sich jede Befreiung daran messen lassen, inwieweit durch sie die Grundzüge der gemeindlichen Bauleitplanung beeinträchtigt werden; denn sonst würde der Wille der demokratisch legitimierten Gemeinderatsmitglieder übergangen. 3 Nr. Die GRZ wird als Dezimalzahl angegeben. sowie mit einigen Elementen von § 31 Abs. Für die Auslegung dieses Begriffs können keine absoluten Größenordnungen oder bestimmte von-Hundert-Werte der jeweiligen Grenze angegeben werden; die weitere Überschreitung ist vielmehr relativ und hängt wesentlich von der Situation des Einzelfalls, der konkreten Planung des Vorhabens und seiner Größenordnung ab (vgl.Fickert/Fieseler, BauNVO, 13. Gemäß § 16 Abs. Juni 2019 (4 B 5/19) weiter entwickelt und auf Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche übertragen. 2 Nr. (3) 1 Für die Ermittlung der zulässigen … Es kommt auf den Einzelfall an, wobei bei entgegenstehenden Interessen eine Abwägung nach dem Gewicht der Interessen erfolgen muss. Die Grundflächenzahl (BauNVO, § 19) gibt den Flächenanteil eines Baugrundstückes an, der überbaut werden darf. Es wird für einen Wintergarten eine Befreiung von der Festsetzung zur hinteren Baugrenze begehrt, die einen Grundzug der Planung darstellte. Die Bestimmungen über die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen gelten für Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn. Hierbei kommen die Regelungen des § 19 Abs. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind. Gewünschte Steuerung oder nicht beabsichtigte Härte? Denn die verfahrensrechtliche Vorschrift des Begründungsgebotes dient nicht dem Nachbarn. Dies sollten Sie allerdings erst nach Abspräche mit den zuständigen Behörden tun, um zu vermeiden, dass Sie einen Teil des Gebäudes abreißen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Jahr 1969 verbindlich entschieden, dass § 31 BauGB im nicht beplanten Bereich über § 34 Abs. 2 Nr. Februar 2012 (4 C 14.10) ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet für nicht ausnahmsweise zulässig gehalten. Zwar steht die Entscheidung über die Zulassung weiterer Überschreitungen der 50 %-Grenze im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, jedoch unterliegt die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in geringfügigem Ausmaß“ der vollen gerichtlichen Überprüfung. § 4a Abs. 2 BauGB an ihre Stelle die tatsächliche städtebauliche Situation und der Rahmen, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird. Geltungsbereiche im Bebauungsplan 2 Nr. Auf der Ebene der Abwägung der Belange ist allerdings bedeutsam, ob der nachbarliche Belang „bloß“ ein Interesse (im Sinne eines reinen, nicht schutzwürdigen Affektionsinteresses) oder ein subjektives öffentliches Recht, das ihm die Rechtsordnung ausdrücklich eingeräumt hat, darstellt. Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) jeweils 10 v. H. des Werts des Nutzens, der durch die Befreiung in Aussicht steht Vielmehr ist das Faktische Planersatz. In Absatz 2 folgt eine abschließende Aufzählung der in diesen Gebieten zulässigen Nutzungen. Insofern gilt das zur Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung Gesagte. Hierzu gehören die Planungsüberlegungen, die für die Verwirklichung der Hauptziele der Planung sowie den mit den Festsetzungen insoweit verfolgten Interessenausgleich und damit für das Abwägungsergebnis maßgeblich sind. Manche zum Teil Jahrzehnte alte Festsetzungen erweisen sich in der Tat gelegentlich als fragwürdig. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, ist aber durch höchstrichterliche Rechtsprechung gesichert. zuletzt zugelassenen und realisierten Geschossfläche bzw. Im Ergebnis gilt das Gleiche, wenn sie auf Umstände zurückzuführen sind, die insofern in die Privatsphäre des Bauherrn fallen, als sie ihre Ursache in einem nicht genehmigten Vorhaben haben. Es handelt sich um ein quantitatives und nicht um ein qualitatives Kriterium. Der Bauherr hat nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Offenbar nicht beabsichtigt ist eine Härte dann, wenn die Belange nicht Gegenstand der Abwägung im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplans waren, weil sie der Gemeinde nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein mussten und auch von den betroffenen Eigentümern während des Planaufstellungsverfahrens nicht vorgetragen worden waren. 1 BauGB zeigt deutlich, dass die Genehmigungsbehörde nur dann befugt ist, eine Ausnahme zu erteilen, wenn der Bebauungsplan eine solche zugelassen hat. Die Gemeinden sind dem Typenzwang der in der Baunutzungsverordnung enthaltenen Baugebiete unterworfen und dürfen sie nur in dem Maße abweichend gestalten, wie dies nach § 9 BauGB und den Vorschriften der Baunutzungsverordnung zugelassen ist. Eine Befreiung würde dem Plankonzept zuwider laufen. Das hat seine Rechtfertigung in dem Rechtsnormcharakter der Festsetzungen eines Bebauungsplans. Die Stadtverordneten „setzen Recht“, und lediglich im Rahmen dieses geschaffenen Rechts ist die Verwaltung befugt, im Einzelfall, wenn Anlass dazu besteht, flexibel zu handeln. Wie eng das gesehen wird ist aber in jeder Gemeinde anders. 2 BauNVO vorlag. Baugebiete nach der BauNVO § 6 Abs. 1 und Abs. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um- )Planung möglich ist. Eine Befreiung würde dem Ziel zuwider laufen. September 1993 – 4 C 28/91 -) haben Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung stets nachbarschützenden Charakter. 3 BauNVO), nicht – auch nicht ausnahmsweise – zulässig sind; oder er regelt, dass sie allgemein – und nicht nur als Ausnahme – zulässig sind. 2 Nr. Ermessensnichtgebrauch), kann nach allgemeiner Rechtsmeinung der betroffene Nachbar dies nicht rügen. Die Umgebung muss das Baugrundstück und – umgekehrt – das Baugrundstück seine Umgebung im Sinne einer städtebaulichen Ordnung (§ 1 Abs. Denn um diese zu sichern stehen der Gemeinde andere Instrumente zur Verfügung, nämlich die Zurückstellung von Baugesuchen und die Veränderungssperre. 4 BauNVO erfasst werden und bei der zulässigen Grundflächenzahl … Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Festsetzung ist allerdings, dass besondere städtebauliche Gründe eine solche Maßnahme rechtfertigen; das sollte der Plangeber unbedingt in der Begründung des Bebauungsplans deutlich machen. Dennoch belässt das Gesetz den Gemeinden einen weiten Festsetzungsspielraum. Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeit Sie stellt einen Grundzug der Planung dar. Grundflächenzahl Überschreitung. § 4 Abs. 3, 2. Auch dann, wenn andere – auch weniger naheliegende – Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses „vernünftigerweise geboten“ sein; dabei kann es auch auf – nach objektiven Kriterien zu beurteilende – Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. August 2018 (4 C 7.17) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sein können, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, vorausgesetzt, der Plan lasse erkennen, dass diese Absicht des Plangebers bei heutigem Verständnis von einem bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz bestand (siehe auch DABonline „Starke Nachbarn“. Die Gemeinde hat durch die unveränderte Übernahme der Regelungen über die ausnahmsweise Zulassung oder ihre Erhebung zur regelmäßig zulässigen Nutzung oder zum vollständigen Ausschluss in dem Baugebiet die Möglichkeit einer Feinsteuerung. In den jeweiligen Vorschriften über die Baugebiete (§§ 2 bis 9 BauNVO) ist zunächst im Absatz 1 dargestellt, wozu diese Gebiete dienen. Die Errichtung von drei einzelnen Gebäudekörpern anstelle eines zusammenhängenden massiven Gebäudekomplexes entlang der Straße passt sich an die jenseits dieser Straße bestehende offene Bauweise im angrenzenden allgemeinen Wohngebiet an und wirkt nicht nur aus städteplanerischer Sicht sondern auch aus der Perspektive der dahinter liegenden Nachbargrundstücke erheblich weniger massig und deutlich aufgelockerter. 2 Nr. 20). Befreiung nur im Falle einer „Atypik“ Einerseits soll mit § 31 Abs. Denn die Gründe, die für eine solche Befreiung tragend wären, ließen sich für eine Vielzahl von Grundstücken im Plangebiet anführen. „Hinzutreten muss vielmehr weiter, dass der jeweilige Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als einen Sonderfall erscheinen lassen. Dies hat insbesondere bei der Art der baulichen Nutzung besondere Bedeutung. Eine „Nutzungsänderung“ ist die Änderung der genehmigten Nutzungsart. 2, 2. Diese kann sich beispielsweise beziehen auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 BauGB). Trifft das nicht zu, hat also der Plangesetzgeber mehr oder weniger „allgemein“ etwas nicht bedacht, dann besteht Anlass, deshalb (insoweit) die Gültigkeit der planerische Festsetzung anzuzweifeln, nicht aber eine Rechtfertigung, in einem Einzelfall oder eventuell gar in zahlreichen Einzelfällen von ihr Befreiung zu erteilen.“ (so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Der Gesetzgeber hat es in der jetzt gültigen Fassung gleichsam vor die Klammer gezogen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung erhoben, die für alle Befreiungsfälle Geltung beansprucht. Bauen im Innenbereich nach § 34 BauGB Schließlich sind in Absatz 3 die ausnahmsweise zulässigen Arten der baulichen Nutzung beschrieben. Außerdem darf die Befreiung nicht anderen Vorschriften des Baugesetzbuchs zuwider laufen. Eine Festsetzung erlaubt in einem Kerngebiet flächendeckend die Zulassung von Wohnungen ohne Zweckbindung. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Befreiung zum Wohl der Allgemeinheit der zulässigen Grundfläche, zum anderen eine Kappungsgrenze einer Grundflächenzahl von 0,8, die in Ihrem Fall jedoch nicht zum Tragen kommt, da die Hälfte von 0,3 = 0,15 entspricht und insgesamt somit 0,45 in Betracht kommt. 5, letzte Alt. Im Bebauungsplan können allerdings hiervon abweichende, sehr differenzierte Regelungen über die Zulassung von Ausnahmen getroffen werden (§ 1 Abs. Ein „atypischer“ Sachverhalt liege jedenfalls nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung sprechen, für jedes oder nahezu für jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind (so wörtlich die Leitsätze der Entscheidung vom 20. 1 oder Abs. Auf das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist § 31 BauGB nicht anwendbar. © Solutions by HANDELSBLATT MEDIA GROUP GmbH 2021| Impressum | Datenschutz, Ausnahme, Befreiung und Abweichung – rechtliche Möglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen, Ausnahmen vom Bebauungsplan sind geregelt, Einzelfallbezogene Befreiung vom Bebauungsplan, Der Anwendungsbereich des § 31 BauGB: Vorhaben im planungsrechtlichen Sinn, Das Wechselspiel von Festsetzungen und Ausnahmen, Ausnahmen zu Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung, Einschränkungen der Gestaltungsmöglichkeit, Der Gebietscharakter muss bei der Erteilung der Ausnahme immer gewahrt bleiben, Ausnahmen beim Maß der baulichen Nutzung und bei der überbaubaren Grundstücksfläche, Befreiung ist kein Instrument zur Korrektur eines Bebauungsplans, Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt sein, Heutige Struktur des Baugebiets muss betrachtet werden. Die Sauna (25,54 m²), das Carport (71,72 m²), die dazugehörige Zufahrt (160,33 m²), der Swimmingpool (46,38 m²), die Einfriedung (6,60 m²) sowie die Kiesbeete (346,70 m²) stellen Nebenanlagen dar, die von § 19 Abs. 2 Nr. durch sportliche Einrichtungen (Sportplätze, Badeanstalten, Turnhallen). Gemäß § 19 Das Unterfangen, ihm mit den genannten Mitteln über die Hürde hinwegzuhelfen, ist ansonsten untauglich, es wird lediglich ein zweiter Rechtsverstoß begangen: Eine Maßnahme, die an den gesetzlichen Voraussetzungen vorbei geht, heilt den Verstoß nicht, sondern bezweckt allenfalls die Suggestion der Rechtmäßigkeit, vergleichbar einem Radfahrer, der im Dunkeln den Radweg in der entgegengesetzten Richtung benutzt und, damit er dabei nicht erwischt wird, sicherheitshalber auch noch die Fahrradbeleuchtung nicht einschaltet. Denn wenn bei einer Befreiung diese Belange nicht hinreichend gewürdigt worden sind, kann der Nachbar die Befreiung und die in ihrem Zusammengang erteilte Baugenehmigung erfolgreich anfechten (Einzelheiten dazu weiter unten). Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Ihr verbleibt dabei ein Ermessensrahmen, den sie unter Beachtung der Rechtsordnung auszuschöpfen hat. Vielmehr muss es um öffentliche Interessen und Belange gehen. Schließlich muss sie nach § 39 Abs. Das insoweit maßgebende Baugebiet kann ein Teil des Bebauungsplangebiets sein, für den der Bebauungsplan einheitliche Festsetzungen enthält. Die Kappungsgrenze von 0,8 gibt für die Frage, welche Überschreitung der zulässigen Grundfläche noch als geringfügig angesehen werden kann, nichts her. Die Argumentation des VG, die Überschreitung sei insbesondere deshalb als geringfügig anzusehen, weil maßgeblich für die Überschreitung die Tiefgarage sei, welche auf der von der Ast. 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden: Dadurch, dass die Gemeinde ein Baugebiet (hier: allgemeines Wohngebiet („WA“)) festsetzt, wird der gesamte Inhalt der jeweiligen Baugebietsbestimmung (hier des § 4 BauNVO) zum Gegenstand des Bebauungsplans. Nachbarliche Interessen und Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen, Würdigung und Abwägung nachbarlicher Interessen, Ermessensentscheidung bei der Erteilung einer Ausnahme und einer Befreiung, Fazit: Die rechtlichen Möglichkeiten stellen keinen Freibrief dar, Die Rechte der Nachbarn bei einer fehlerhaften Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung, § 31 Abs. Vielmehr ist die planende Gemeinde auch bei der Regelung von Ausnahmen auf die Differenzierungsmöglichkeiten des § 16 Abs. Würdigung und Abwägung nachbarlicher Interessen 2 BauGB setze weiterhin voraus, dass ein „atypischer“ Sachverhalt besteht. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Halbsatz BauGB hinaus nicht anwendbar ist (Urteil vom 19. Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. DankwartstraÃe 22 Alt. An diesem Ziel hat sich die Gemeinde bislang bei ihren Entscheidungen orientiert. 1 BauGB), BEG: neue Bundesförderung Effiziente Gebäude startet 2021, Senkung der Mehrwertsteuer auch bei Architektenverträgen, Selbstständig als junge Architektin: Familie, Baustelle und Architekturbüro, Genehmigt ist ein nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 799 qm Verkaufsfläche. Es ist oft möglich, die Baugrenze der Grundflächenzahl minimal zu überschreiten. 3 BauGB), wie auch auf vorhabenbezogene Bebauungspläne (§ 12 BauGB). Beispiel . Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen 2 Nr. Befreiungen können in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung ausgesprochen werden oder ohne Zusammenhang mit einer solchen, etwa wenn das Vorhaben keiner Genehmigung bedarf. Das setzt eine gewisse räumliche Nähe voraus. 2 BauGB im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität geschaffen werden. Eine solche Regelung kann auch im Wege einer Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans getroffen werden. Fachanwälte, 03841 / 7600-0 Diesem stehen nur materiell-rechtliche Rechte zu; damit ist er hinreichend geschützt. Auch ist nicht unmittelbarer Maßstab die geringe oder wesentliche Auswirkung; abzustellen ist nach dem Wortlaut auf das Ausmaß, hingegen sind die Auswirkungen im Rahmen des Abweichungstatbestandes zu berücksichtigen (vgl.Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Oktober 2018, § 19 BauNVO Rn. 3, 4. Denn in der Einleitung sowohl des § 31 Abs. Nachbarliche Interessen und Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen 3 i.V.m. Der Wortlaut der Regelung des § 31 Abs. 1 BauNVO geregelten Kappungsgrenze von 0,8 bleibt. Schließlich kann festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Mögliche Wirksamkeitsmängel können ihren Ursprung im Abwägungsvorgang, in der verfahrensmäßigen Vorgehensweise bei der Veröffentlichung oder in ihrem Inhalt haben. BauNVO) sich etwa darstellen als Laden, Warenhaus, Supermarkt usw. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an. Hierfür ist ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter gesetzlich beschriebenen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Durch die Festsetzung gelten die Regelungen der Baunutzungsverordnung (einschließlich der Regeln für die Zulassung einer Ausnahme) unmittelbar – Befreiungen spielen in dieser Phase noch keine Rolle. Formel: Grundstücksgröße x Grundflächenzahl= zulässige Grundfläche 600 x 0,2 = 120 Quadratmeter Ein Grundzug der Planung kann durch ein Vorhaben nämlich dann nicht mehr berührt werden, wenn er bereits durch die bisherige tatsächliche Entwicklung im Baugebiet so nachhaltig gestört ist, dass das Hinzutreten des Vorhabens nicht mehr ins Gewicht fällt. Muster für die Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ) gem. Einzelfallbezogene Befreiung vom Bebauungsplan Darauf, dass Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, stets (auch) dem Nachbarschutz dienen, wurde schon mehrfach hingewiesen. Bevor im Einzelfall die Frage der Ausnahme aufgeworfen wird, ist, der Logik folgend, zunächst zu prüfen, welches Gebiet festgesetzt ist; denn erst daraus ergibt sich, welche Nutzungsart zulässig ist und ob es einer Ausnahme bedarf und ob sie rechtlich möglich ist. 3 BauNVO) kann mit oder ohne Waschanlage betrieben werden. Wer keine der vorgenannten Sozialleistungen bezieht, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderen Härtefall beantragen, wenn die Überschreitung geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags. 2 BauGB, (sog. 22). Der prozentuale Zuschlag kann i… Hiergegen hat die Gemeinde, die ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hatte, geklagt. Stattdessen haben die Bauordnungen der Länder eigene Abweichungs- oder Ausnahmevorschriften erlassen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Nebenanlagen im Regelfall um bis zu 50 % überschritten werden (maximal aber nur bis GRZ 0,8). Für die Befreiung ist die Vorlage eines ablehnenden … Die maximale Grundflächenzahl beträgt 1,0, was einer vollständigen Überbauung gleichkommt. 3 BauGB) beeinflussen können. Bei der Ermittlung ist die dem Bebauungsplan-Erlass entsprechende BauNVO zu wählen. Überschreitet die so ermittelte „relative Grundfläche“ die zulässige GRZ II um nicht mehr als 10 %, liegt noch eine Überschreitung in geringfügigem Umfang vor, die in Ausübung städtebaulichen Ermessens regelmäßig zugelassen werden kann. Wo die Unterschiede zwischen Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen liegen, wann sie möglich sind und welche Gestaltungsfreiheiten es gibt. Wann noch eine unwesentliche Änderung, eine wesentliche Änderung oder schon eine (Neu-)Errichtung vorliegt, bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall. Die Voraussetzungen für eine Befreiung 5, 1. § 19 BauNVO. Die Gründe beschränken sich nicht auf spezifisch bodenrechtliche Belange, sondern erfassen alles, was im Allgemeinen unter den öffentlichen Belangen oder – insoweit gleichbedeutend – den öffentlichen Interessen zu verstehen ist. 6 BauNVO lässt zwar Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Nr. (Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, § 10 BauNVO, und sonstige Sondergebiete, § 11 BauNVO, fehlt eine solche Zweckbestimmung, weil diese sich erst aus dem Sondercharakter ergeben kann.) Gemessen hieran erweist sich die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl von 0,6 auf 0,71 nicht mehr als nur geringfügig. Dafür sind Ausnahmen, Befreiungen und Erleichterungen geschaffen worden. Die vorgenannten Festsetzungen können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken. Antrag auf Befreiung von der rundfunkbeitragspflicht (§ 4 Abs. Bei einer Erbschaft oder Kauf einer gebrauchten Immobilie sollten Nutzung und Bebauung unbedingt überprüft werden. durch Einrichtungen, die der Sicherheit der Bevölkerung dienen (Brandwachen, Polizeiwachen). Ebenso wenig ist § 31 BauGB auf das Bauordnungsrecht anwendbar. Die Aussage strahlt auch auf die Interpretation der nachfolgend aufgezählten Nutzungsarten aus. Dabei reicht es nicht aus, dass die Gemeinde bestimmte, dem Vorhaben entgegenstehende Planungsabsichten hat.
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